Über Weinbaugemeinschaft Burgwerben / Kriechau e.V.

Satzung

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Weinbaugemeinschaft Burgwerben / Kriechau e.V..Der Verein hat seinen Sitz in Burgwerben und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weißenfels unter der Registernummer VR 432 eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalender-jahr.

 

§2 Zweckbestimmung

Der Zweck des Vereins ist den Heimatgedanken, den Pflanzenschutz und das traditionelle Brauchtum im Landschaftsschutzgebiet Saaletal zwischen Burgwerben und Kriechau zu pflegen. Er soll deshalb unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen 1000-jährigen Weinkultur die vom Weinbau geprägte Kulturlandschaft fördern und den die Umwelt schonenden Weinbau unterstützen um den Belangen des Naturschutzes im Landschaftsschutzgebiet zu dienen. Hierzu werden Beratungen und Schulungen der Mitglieder in allen weinbaulichen Fragen und des Pflanzenschutzes vorgenommen. In weiteren geeigneten Veranstaltungen wird die Heimatpflege im Territorium aufrechterhalten.Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der Verein ist Mitglied des Weinbauverbandes Saale-Unstrut e.V.. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und alle festgesetzten Zahlungen zur Fälligkeit zu leisten.

 

§6 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen.Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschuss, Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.Der Ausschuss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rück-ständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:die Mitgliederversammlungder Vorstand.

 

§9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,Rechnungslegung für des abgelaufene Geschäftsjahr,Entlastung des Vorstandes,(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit der Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse.Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:Bericht des Vorstands,Bericht der Kassenprüfer,Entlastung des Vorstands,Wahl des Vorstands,Wahl von zwei Kassenprüfern,Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr,Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge –auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auch einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden darf.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier gleichberechtigten Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.Der neue Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, den/die stellvertretende Vorsitzende/n, den/die Kassenwart/in, und den/die Schriftführer/in.Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann ein kommissarisches Vorstands-mitglied berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt sein Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinden Burgwerben und Schkortleben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden.Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 13. April 2002 beschlossen.

 

Burgwerben, 13. April 2002